Mittwoch, 3. Februar 2010

Neuigkeiten im spanischen Steuerrecht für 2010

Die im Jahr 2010 eintretenden steuerlichen Veränderungen belasten einerseits den Verbraucher und entlasten andererseits den Unternehmer.
1. Erhöhung der Mehrwertsteuer (IVA)
Das Einkaufen wird sich in Spanien ab der zweiten Jahreshälfte 2010 deutlich verteuern. Am 1. Juli treten neue Mehrwertsteuersätze in Kraft. Demnach wird der allgemeine Mehrwertsteuersatz von derzeit 16 % auf 18 % steigen. Auch der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der momentan bei 7 % liegt, wird auf 8 % angehoben.
Unverändert bleibt nur der Mindest-Mehrwertsteuersatz bei 4 % bestehen, der in erster Linie Grundnahrungsmittel und Druckerzeugnisse betrifft.

Art
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
IVA general
16 %
18 %
IVA reducido
7 %
8 % %
IVA
superreducido
4 %
4 %

2. Vorübergehende Vergünstigungen bei der Körperschaftssteuer (IS)
Im Gegensatz zu den natürlichen Personen, die eine Steuererhöhung hinnehmen müssen, kommen  bestimmte Gesellschaften in den Genuss einer Steuererleichterung.
Unter der Voraussetzung, dass sie ihre Belegschaft 2010 nicht verringern, gelten für Unternehmen geringerer Grösse (höchsten 25 Arbeitnehmer, weniger als 5 Millionen Umsatz) vorübergehend einige Vergünstigungen. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 werden sie mit geringeren Steuersätzen belohnt.

Ertrag
Regel-steuersatz
Ermässigter Steuersatz
bis 120.202,41 €
25 %
20 %
bis 120.202,41 €
30 %
25 %

Durch diese Massnahme soll der fortschreitende Abbau von Arbeitsplätzen gebremst und zugleich die Wirtschaftslage der von der Krise besonders schwer betroffenen PYMES (kleine und mittelständische Unternehmen) verbessert werden.
3. Erhöhung der Kapitalertragssteuer (Impuesto sobre las rentas de capital)
Erhöht wird auch die Kapitalertragssteuer, also die Steuer, die auf Zinsen, Wertpapiererlöse etc. zu zahlen ist. Damit verteuert sich künftig das Sparen und Investieren.

Ertrag
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
bis 6.000,- €
18 %
19 %
ab 6.000,- €
18 %
21 %

4. Einkommenssteuer (IRPF)
Bei der Einkommenssteuer fallen unter anderem die folgenden Änderungen an:
a. Streichung des Freibetrages von 400,- Euro
Zapatero macht eine seiner umstrittensten Massnahmen rückgängig. Die Vergünstigung bei der Einkommenssteuer von 400,- Euro, welche erst vor etwas über einem Jahr eingeführt wurde, wird mit Wirkung zum 01.01.2010 faktisch abgeschafft.
In voller Höhe gilt die Vergünstigung künftig nur noch für Jahreseinkommen von unter 8.000,- Euro. Bei Einkommen zwischen 8.000,01 und 12.000,- Euro wird die Vergünstigung zwar noch gewährt, mit zunehmendem Einkommen aber verhältnismässig reduziert.
b. Vergünstigungen für Einzelunternehmer
Wegen der Ähnlichkeit zu den Gesellschaften, sollen auch Selbständige / Einzelunternehmer, die ihre Belegschaft unverändert beibehalten, in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung kommen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Jahresumsatz unter 5 Millionen Euro liegt und der Einzelunternehmer durchschnittlich nicht mehr als 25 Angestellte beschäftigt.
Bei Beibehaltung aller Arbeitsplätze oder gar Vermehrung dieser, ist hier eine Reduzierung der zu versteuernden Erträge bei der Einkommenssteuer um bis zu 20 % möglich.
c. Änderung des sog. Beckham-Gesetzes
Mit Wirkung zum 01.01.2010 treten schliesslich auch Änderungen bezüglich des umstrittenen sogenannten Beckham-Gesetz in Kraft.
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zuwanderung von ausländischen Spitzenkräften (wie z.B. Namensgeber David Beckham) nach Spanien durch die Einräumung von Steuerprivilegien. Die zugewanderten Spitzenkräfte brauchten bisher in den ersten sechs Jahren in ihres Aufenthalts in Spanien statt des eigentlich anwendbaren Spitzensteuersatzes nur 24 % Steuern zahlen.
Diese Regel besteht unverändert nur für diejenigen Spitzenkräfte fort, deren Jahreseinkommen unter 600.000,- Euro liegt. Wer mehr verdient, muss nun doch die 43 % Einkommenssteuer zahlen. Die zugewanderten Spitzenkräfte werden damit den restlichen Steuerzahlern gleichgestellt.

Einkommen
IRPF
Beckham - Gesetz
bis 17.360,- Euro
24 %


24 %
bis 32.360,- Euro
28 %
bis 52.360,- Euro
37 %
ab  52.360,- Euro

43 %
ab  600.000,- Euro
43 %

Die wichtigsten spanischen Steuerarten

IVA - Impuesto sobre el valor añadido
Bei der IVA handelt es sich um eine Umsatzsteuer, also eine Steuer, die auf den Austausch von Leistungen (Kauf von Gütern; Erbringung von Dienstleistungen) gezahlt werden muss. Sie ist vergleichbar mit der deutschen Mehrwertsteuer.
Man unterscheidet drei Arten der IVA (general, reducido und superreducido), welche sich durch den anwendbaren Prozentsatz unterscheiden. Der Regelsteuersatz (IVA general) liegt derzeit noch bei 16 %, wird sich aber im Juli 2010 auf 18 % erhöhen.
(Zum Vergleich: In Deutschland beträgt der Mehrwertsteuersatz seit 2007 bei 19 %).
IRPF - Impuesto sobre la renta de las personas físicas
Die IRPF ist eine direkte Besteuerung des Einkommens in Spanien ansässiger natürlicher Personen und vergleichbar mit der deutschen Einkommenssteuer.
Besteuert wird die Gesamtheit des Einkommens einer Person, also alle Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit und unternehmerischer Betätigung, sowie alle Kapitalerträge. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab und liegt zwischen 24 % bei niedrigen Einkommen und 43 % als Höchstsatz.
(Zum Vergleich: In Deutschland liegt der Spitzensteuersatz bei ca. 47,5 %).
IS – Impuesto sobre sociedades
Die IS ist die direkte Besteuerung in Spanien ansässiger Unternehmen und juristischer Personen. Besteuert wird auch hier die Gesamtheit der Einkünfte der Unternehmen. Der Regelsteuersatz beträgt 35 %.
ITP / AJP – Impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos jurídicos documentados
Bei der ITP / AJP handelt es sich um einer Steuer, die bei der Übertragung von bestimmten Rechtsgütern oder dem Begründen von Rechten anfällt. Besteuert werden unter anderem der Kauf eines Hauses oder eines Autos, die Errichtung, Fusion, Spaltung oder Auflösung einer Gesellschaft und andere gesellschaftsrechtliche Vorgänge, sowie die Errichtung von notariellen Urkunden.
Plusvalía – Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana
Bei der Plusvalía handelt es sich um eine Besteuerung der Wertsteigerung von städtischen Grundstücken, Häusern und Wohnungen, die bei jeder Übertragung (also Verkauf, Schenkung und Erbschaft) sowie bei jeder Errichtung oder Übertragung von dinglichen Rechten anfällt.
IBI – Impuesto sobre bienes inmuebles (auch Contribución genannt)
Alle Eigentümer von unbeweglichem Vermögen müssen jedes Jahr eine Grundsteuer an ihre Gemeinde entrichten. Betroffen sind sowohl städtische, als auch ländliche Immobilien und besteuert wird die blosse Eigentümerschaft.
IP - Impuesto sobre el patrimonio
Hierbei handelt es sich um eine Vermögenssteuer, welche die durchschnittliche Bevölkerung nicht betrifft. Voraussetzung ist ein Jahresmindesteinkommen von über 108.182,18 €. Der Steuersatz steigt mit zunehmendem Vermögen und beträgt zwischen 0,2 und 2,5 % des Einkommens.
ISD - Impuesto de sucesiones y donaciones
Diese Schenkungs- und Erbschaftssteuer fällt immer dann an, wenn Erben aufgrund des Todes einer anderen Person Rechtsgüter erwerben oder wenn Personen eine Schenkung erhalten, die einen bestimmten Wert übersteigen.