Möglich sind sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge, wobei befristete Verträge nur unter den folgenden Umständen gestattet sind:
Grundsätzlich besteht hinsichtlich von Arbeitsverträgen Formfreiheit, jedoch können beide Seiten schriftlichen Abschluss verlangen. Unbefristete Arbeitsverträge können also mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, wobei in jedem Fall aus Beweisgründen ein schriftlicher Vertragsschluss anzuraten ist. Bei befristeten Arbeitsverträgen besteht die Besonderheit, dass sie – bei nur mündlicher Vereinbarung – als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten.
Situation | Dauer der Befristung |
bestimmte Werk- oder Serviceleistungen | Bis Beendigung |
besondere Umstände der Produktion | max. 6 Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten |
Vertretungsvertrag | solange der Vertretene beurlaubt ist |
befristete Einfügung eines Arbeitslosen im öffenlichen Dienst | unbegrenzt |
Grundsätzlich besteht hinsichtlich von Arbeitsverträgen Formfreiheit, jedoch können beide Seiten schriftlichen Abschluss verlangen. Unbefristete Arbeitsverträge können also mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, wobei in jedem Fall aus Beweisgründen ein schriftlicher Vertragsschluss anzuraten ist. Bei befristeten Arbeitsverträgen besteht die Besonderheit, dass sie – bei nur mündlicher Vereinbarung – als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten.